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   OLG Hamm, 23.11.1990 - 20 U 37/90   

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https://dejure.org/1990,15071
OLG Hamm, 23.11.1990 - 20 U 37/90 (https://dejure.org/1990,15071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.1990 - 20 U 37/90 (https://dejure.org/1990,15071)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 1990 - 20 U 37/90 (https://dejure.org/1990,15071)
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 21.06.2013 - 25 U 4527/11

    Rücktritt des Berufsunfähigkeitsversicherers vom Vertrag wegen schuldhafter

    So können auch auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen, von denen jede für sich genommen nicht gravierend ist, gefahrerheblich sein, weil sie als indizierende Umstände Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zulassen und auf eine möglicherweise noch verborgene Gefahrenlage hinweisen (vgl. OLG Hamm r + s 1991, 66).
  • OLG Köln, 30.09.2011 - 20 U 43/11

    Voraussetzungen des Rücktritts des Versicherers von einem

    So können auch auffallend viele Gesundheitsbeeinträchtigungen, von denen jede für sich genommen nicht gravierend ist, gefahrerheblich sein, weil sie als indizierende Umstände Rückschlüsse auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers zulassen und auf eine möglicherweise noch verborgene Gefahrenlage hinweisen (vgl. OLG Hamm r + s 1991, 66).
  • OLG Düsseldorf, 29.02.2000 - 4 U 47/99

    Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz - arglistige Täuschung durch

    Der daraus folgenden Leistungsfreiheit der Beklagten steht auch nicht entgegen, daß es sich bei den vom Kläger nicht offenbarten Untersuchungen lediglich um indizierende Umstände für den beim Kläger bestehenden Wirbelsäulenschaden gehandelt hat, weil die verschwiegenen Untersuchungen im Falle einer Rückfrage der, Beklagten zwangsläufig zur Feststellung sowohl der Bandscheibenprotrusion als auch des Bandscheibenprolapses geführt hätten (vgl. dazu OLG Hamm, r + s 1991, 66; OLG Köln, r + s 1994, 315; Langheid, a.a.O., 21 Rn. 11; Prölss, a.a.O., § 21 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 31.05.2001 - 3 U 141/00

    Versicherungsrecht: Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers über

    Offensichtlichkeit der Gefahrrelevanz kann sich auch aus einer Häufung von für sich genommen unbedeutenden Krankheiten ergeben (OLG Hamm r+s 91, 66).
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